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U 2019 50

Baueinsprache (Kostenentscheid)

Graubünden · 2019-07-01 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (13 Absätze)

E. 3 Aufgrund dieser Situation verfügte die Gemeinde X._____ am 11. April 2019, dass die öffentlich-rechtliche Unterstützung per 15. April 2019 voll- umfänglich eingestellt werde und die bereits ausbezahlte Unterstützungs- leistung für die zweite Aprilhälfte 2019 innert 30 Tagen zurückzuerstatten sei.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist hier, ob die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe- leistungen, bestehend aus dem Grundbedarf sowie den Wohnungskosten auf den Stichtag des 15. Aprils 2019 zu Recht eingestellt hat oder ob für sie die Pflicht bestand, die Leistungen auch in der zweiten Aprilhälfte 2019 fortzuführen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin rückwirkend seit Februar 2019 monatlich mit Fr. 2'330 unterstützt. Dieser Betrag teilt sich auf in Fr. 755 für den Grundbedarf, welcher jeweils in zwei Raten aus- bezahlt wurde, nämlich vom 1. bis 15. des Monats und vom 16. bis Monats- ende. Die Fr. 1'575 Wohnkosten wurden dem Beschwerdeführer jeweils zum Monatsanfang gesamthaft überwiesen. Mit dem Arbeitsantritt des Be- schwerdeführers als Elektromonteur am 15. April 2019 ergab sich eine neue Situation per Monatsmitte, dies aus dem Grund, da bei der Bemes- sung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe das verfügbare Einkom- men miteinzubeziehen ist (SKOS-Richtlinien Kapitel E.1). Die neue Ein- kommenssituation des Beschwerdeführers veranlasste die Beschwerde- gegnerin die Sozialhilfeleistungen auf den 15. April 2019 einzustellen sowie die Rückerstattung bereits an den Beschwerdeführer überwiesener Leis- tungen anteilsmässig - für die Zeitperiode vom 15. bis 30. April - zurückzu- fordern.

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E. 3.3 Angesichts des im Verwaltungsrecht generell geltenden Verhältnismässig- keitsprinzips darf die Einstellung von Sozialhilfeleistungen sowohl in zeitli- cher als auch in finanzieller Hinsicht nicht weitergehen, als es das ange- strebte Ziel erheischt. Das bedeutet, dass eine Einstellung der Sozialhilfe in dem Umfang zulässig ist, als der Ansprecher die Möglichkeit hätte, sich die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu beschaffen. Eine vollständige Leistungseinstellung fällt damit nur in Betracht, wenn die Ein- künfte den ihm aufgrund der SKOS-Richtlinien zustehenden Sozialhilfebei- trag übersteigen. Denn die Bedürftigkeit entfällt im Sinne des Subsidia- ritätsprinzips lediglich im Umfang des erzielbaren Einkommens (vgl. SKOS- Richtlinien A.8.3).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer führt aus, dass er in der zweiten Aprilhälfte 2019 ein Darlehen habe aufnehmen müssen, um seinen Grundbedarf abdecken zu können. Der Beschwerdeführer bestreitet indes nicht, dass er seit dem 15. April 2019 seinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann. Dem Beschwer- deführer ist insofern zuzustimmen, dass der Lohn nachträglich bezahlt wird, während die öffentliche Unterstützung jeweils eine Vorauszahlung ist, da- mit die anfallenden Verpflichtungen zeitgerecht erfüllt werden können (Miete, Krankenkasse etc.). Die Frage, wie der Beschwerdeführer die zweite Monatshälfte finanziell überbrückt, ist betragsmässig auf den halben Betrag des Grundbedarfs beschränkt, mithin auf rund Fr. 350.--. Der Be- schwerdeführer hätte die Beschwerdegegnerin um eine Überbrückung er- suchen können; er hat sich jedoch dafür entschieden, beim Arbeitgeber ei- nen Lohnvorschuss zu beantragen, welcher im Sinne des Art. 323 Abs. 4 des Obligationenrechts (OR; SR 220) auch die gesetzliche Pflicht hat, dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu ge- währen, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag. Im Ergebnis hat der Be- schwerdeführer so die Überbrückung in optima forma selber bewerkstelli-

- 9 - gen können, weshalb im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Notwendig- keit der Auszahlung von Geldern für die Deckung des Grundbedarfs für die zweite Hälfte des Aprils 2019 nicht mehr als gegeben betrachtet werden kann. Folge dessen geht es nur um die Frage, ob er das Geld von der Be- schwerdegegnerin als Vorschuss erhalten kann und zurückbezahlt oder ob die Beschwerdegegnerin eben gar nicht mehr bezahlt für die zweite Hälfte des Aprils 2019. Die Beschwerde wäre eigentlich als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben, wäre da nicht noch die Rückforderung der Be- schwerdegegnerin für den anteilmässigen Mietzins für den Monat April 2019 gegen die sich der Beschwerdeführer wehrt.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer hat in der zweiten Aprilhälfte 2019 einen Lohn von Fr. 2'032.30 brutto, ausbezahlt Fr. 1'844.65 netto erhalten (erzielbares Ein- kommen). Dem gegenüber steht ein potenzieller Sozialhilfebetrag von Fr. 1165.- (je ½ Grundbedarf und ½ Mietkosten) für die zweite Aprilhälfte 2019. Folge dessen übersteigt das von ihm erzielte Einkommen den Betrag der potenziell ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen, was zur Folge hat, dass das Kriterium der Bedürftigkeit nicht mehr erfüllt ist. Da keine Bedürftigkeit ab dem 15. April 2019 mehr vorlag, hatte die Beschwerdegegnerin das Recht, die Unterstützung ab dem Zeitpunkt der Verbesserung der Einkom- menssituation, des Beschwerdeführers zu beenden; die Beschwerdegeg- nerin ist mit anderen Worten nicht verpflichtet, ein Monatsende oder andere Fristen abzuwarten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ab dem 15. April 2019 vom Beschwerde- führer den von ihr für den ganzen Monat vorgeschossenen Mietzins anteils- mässig zurückfordert.

E. 4 Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Mai 2019 Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht Graubünden und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und öffentliche Unterstützung auch für die zweite Hälfte des Mo- nats April 2019. Ausserdem bat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung. Er begründet seine Beschwerde damit, dass mit der Ver-

- 3 - fügung der Gemeinde X._____ seine Lebenshaltungskosten in der zweiten Hälfte des Monats April 2019 nicht berücksichtigt würden.

E. 4.1 Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners vom 11. April 2019 ist nach dem Gesagten somit rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 2. Mai 2019 führt.

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E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem inhaltlich unterliegenden Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von Fr. 500.-- für angemessen und gerechtfertigt. Aussergerichtlich steht der Beschwerde- gegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls keine Parteientschädigung zu- zusprechen.

E. 4.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

E. 5 Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; auch bezüglich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte sie Abweisung. Das Nichtein- treten begründet die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdefüh- rer nicht in genügendem Masse darlege, weshalb er unter den geschilder- ten Umständen Anspruch auf öffentliche Unterstützung habe. Materiell sei die Beschwerde abzuweisen, weil mit dem Stellenantritt des Beschwerde- führers am 15. April 2019 mit einem Brutto-Monatslohn von Fr. 4'750.20 bzw. unter Einberechnung von Feiertags- und Ferienentschädigung sowie dem 13. Monatslohn sogar mit einem Brutto-Monatslohn von Fr. 5'853.35 augenfällig kein Anspruch mehr auf öffentliche Unterstützung gegeben sei. Die Einstellung weiterer Unterstützung ab Antritt der Arbeitsstelle des Be- schwerdeführers sei rechtmässig.

E. 6 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik vom 4. Juni 2019, dass er auf- grund der nicht mehr erfolgten Auszahlung der zweiten Rate seines Grund- bedarfs ein Darlehen habe aufnehmen müssen, um arbeiten zu gehen. Den Lohn erhalte er Ende Monat; dieser diene dazu, seinen Unterhalt für den kommenden Monat bestreiten zu können, währenddessen Miete, Kranken- kasse etc. jeweils im Voraus zu zahlen sei. Er habe im April 2019 einen Lohn von Fr. 2'032.30 brutto erhalten, ausbezahlt Fr. 1'844.65 netto; es wäre weniger gewesen, wenn er nicht an Feiertagen gearbeitet hätte. Die Beschwerdegegnerin müsse den Monat April neu berechnen und ihm die fehlende öffentliche Unterstützung für April 2019 überweisen. Des Weite- ren sei die Rechnung über die Rückerstattung der Miete (Fr. 840. --) und anteilmässige Rückerstattung für den Grundbedarf (Fr. 25.15) zu annullie- ren.

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E. 7 In der Duplik vom 12. Juni 2019 hält die Beschwerdegegnerin an den in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 gemachten Äusserungen fest und weisst weiter darauf hin, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Darle- hen offenbar in Form eines Lohnvorschusses durch den Arbeitgeber erfolgt sei. Des Weiteren sei es mit dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Ver- dienst offensichtlich, dass er im Stande sei seinen Lebensunterhalt ab dem

15. April 2019 selber zu bestreiten, weshalb die Unterstützungshilfe zu Recht per 15. April 2019 eingestellt und die bereits ausgerichteten Wohn- kosten anteilsmässig zurückgefordert worden seien. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Ge- meinde X._____ vom 11. April 2019. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Ent- scheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz an- gefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Das Verwaltungsgericht entscheidet über solche Be- schwerden grundsätzlich in Dreierbesetzung. Weist eine vermögensrecht- liche Angelegenheit indessen einen Streitwert von weniger als Fr. 5'000.-- auf und ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, entscheidet das Ver- waltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung und Abänderung hat (Art. 50 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich in- nert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwal- tungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Rechtsschriften sind in ei- ner Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sach- verhalt und eine Begründung zu enthalten, wobei die Formvorschriften an

- 5 - eine Beschwerdeschrift eines Laien grundsätzlich nicht allzu hoch ange- setzt werden (Art. 38 Abs. 1 VRG). 1.2. Die Beschwerdegegnerin beantragt ein Nichteintreten auf die Beschwerde, da diese kein präzises Rechtsbegehren enthalte und unzulänglich begrün- det sei. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine Laien- eingabe; ist bei solchen Eingaben zweifelsfrei ersichtlich, was der Rechts- suchende will und weshalb, wird eine Eingabe praxisgemäss nicht zur Ver- besserung an den Absender zurückgesandt (Art. 38 Abs. 1 VRG). Im vor- liegenden Fall war aus der Beschwerde mit hinreichender Deutlichkeit klar, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf den Grundbedarf für die zweite Monatshälfte vom April 2019 geltend macht und sich gegen eine anteilmässige Rückerstattung der Monatsmiete ausspricht. Des Weiteren ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Damit fällt die vorliegende Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts. Dieses entscheidet darüber in einzelrichterlicher Kompetenz, da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, deren Streitwert we- niger als Fr. 5'000.-- beträgt, und für welche keine Fünferbesetzung vorge- sehen ist. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Be- schwerdeführer vom angefochtenen Entscheid überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 50 VRG), womit seine Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre- ten. 2.1. Nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jedermann, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Nach der Rechtsprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen,

- 6 - sondern nur die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschen- würdige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 123 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 131 I 171 E.3.1; 130 I 74 E.4.1). 2.2. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für sei- nen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsi- diarität der Sozialhilfeleistung, d.h. diese muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden [Sozialhilfegesetz; BR 546.100]; HÄNZI, Die Richt- linien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeu- tung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, ins- besondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Er- werbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in An- spruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe). Zum Prinzip der Subsidiarität führen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in Kapitel A.4-1 wegleitend aus, dass Sozialhilfe nur dann gewährt wird, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht kein Wahlrecht

- 7 - zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber der Möglichkeit der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtun- gen Dritter sowie freiwilliger Leistungen Dritter (SKOS-Richtlinien Kapitel A.4-2). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestimmun- gen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) eben- falls die SKOS-Richtlinien.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-- zusammen Fr. 730.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 50

3. Kammer Einzelrichter Audétat und Michael als Aktuar ad hoc URTEIL vom 1. Juli 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Kapp, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Mit Verfügung vom 21. März 2019 hiess die Gemeinde X._____ das Ge- such von A._____ gut und gewährte ihm öffentliche Unterstützung im Um- fang von monatlich Fr. 2'330.-- (Fr. 755.-- Grundbedarf, Fr. 1'575.-- Wohn- kosten) im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2019. Weiter wurde A._____ zu Einsätzen mit der kommunalen Werkgruppe verpflichtet; ebenso war er gehalten, der Gemeinde X._____ jede Veränderung der per- sönlichen Verhältnisse (Wohnsituation, Änderung des Aufenthalts oder Wohnsitzes, längere Abwesenheiten, Einkommensverhältnisse etc.) umge- hend und unaufgefordert zu melden. 2. Mit E-Mail vom 4. April 2019 teilte die Mutter von A._____ der Gemeinde X._____ mit, dass ihr Sohn am 8. April 2019 eine neue Arbeitsstelle in Y._____ antrete. Tatsächlich trat A._____ diese Stelle aber nicht an, son- dern begann ab dem 15. April 2019 mit Arbeitseinsätzen an einer anderen Arbeitsstelle in Z._____. Dem vom Regionalen Sozialdienst der Gemeinde X._____ am 10. April 2019 eingereichten Einsatzvertrag (Temporär-Elek- tromonteur bei der B._____ AG) ist zu entnehmen, dass die Arbeitszeit 40h / Woche beträgt bei einem Bruttostundenlohn von Fr. 33.64 die Stunde. 3. Aufgrund dieser Situation verfügte die Gemeinde X._____ am 11. April 2019, dass die öffentlich-rechtliche Unterstützung per 15. April 2019 voll- umfänglich eingestellt werde und die bereits ausbezahlte Unterstützungs- leistung für die zweite Aprilhälfte 2019 innert 30 Tagen zurückzuerstatten sei. 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Mai 2019 Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht Graubünden und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und öffentliche Unterstützung auch für die zweite Hälfte des Mo- nats April 2019. Ausserdem bat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung. Er begründet seine Beschwerde damit, dass mit der Ver-

- 3 - fügung der Gemeinde X._____ seine Lebenshaltungskosten in der zweiten Hälfte des Monats April 2019 nicht berücksichtigt würden. 5. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; auch bezüglich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte sie Abweisung. Das Nichtein- treten begründet die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdefüh- rer nicht in genügendem Masse darlege, weshalb er unter den geschilder- ten Umständen Anspruch auf öffentliche Unterstützung habe. Materiell sei die Beschwerde abzuweisen, weil mit dem Stellenantritt des Beschwerde- führers am 15. April 2019 mit einem Brutto-Monatslohn von Fr. 4'750.20 bzw. unter Einberechnung von Feiertags- und Ferienentschädigung sowie dem 13. Monatslohn sogar mit einem Brutto-Monatslohn von Fr. 5'853.35 augenfällig kein Anspruch mehr auf öffentliche Unterstützung gegeben sei. Die Einstellung weiterer Unterstützung ab Antritt der Arbeitsstelle des Be- schwerdeführers sei rechtmässig. 6. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik vom 4. Juni 2019, dass er auf- grund der nicht mehr erfolgten Auszahlung der zweiten Rate seines Grund- bedarfs ein Darlehen habe aufnehmen müssen, um arbeiten zu gehen. Den Lohn erhalte er Ende Monat; dieser diene dazu, seinen Unterhalt für den kommenden Monat bestreiten zu können, währenddessen Miete, Kranken- kasse etc. jeweils im Voraus zu zahlen sei. Er habe im April 2019 einen Lohn von Fr. 2'032.30 brutto erhalten, ausbezahlt Fr. 1'844.65 netto; es wäre weniger gewesen, wenn er nicht an Feiertagen gearbeitet hätte. Die Beschwerdegegnerin müsse den Monat April neu berechnen und ihm die fehlende öffentliche Unterstützung für April 2019 überweisen. Des Weite- ren sei die Rechnung über die Rückerstattung der Miete (Fr. 840. --) und anteilmässige Rückerstattung für den Grundbedarf (Fr. 25.15) zu annullie- ren.

- 4 - 7. In der Duplik vom 12. Juni 2019 hält die Beschwerdegegnerin an den in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 gemachten Äusserungen fest und weisst weiter darauf hin, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Darle- hen offenbar in Form eines Lohnvorschusses durch den Arbeitgeber erfolgt sei. Des Weiteren sei es mit dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Ver- dienst offensichtlich, dass er im Stande sei seinen Lebensunterhalt ab dem

15. April 2019 selber zu bestreiten, weshalb die Unterstützungshilfe zu Recht per 15. April 2019 eingestellt und die bereits ausgerichteten Wohn- kosten anteilsmässig zurückgefordert worden seien. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Ge- meinde X._____ vom 11. April 2019. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Ent- scheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz an- gefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Das Verwaltungsgericht entscheidet über solche Be- schwerden grundsätzlich in Dreierbesetzung. Weist eine vermögensrecht- liche Angelegenheit indessen einen Streitwert von weniger als Fr. 5'000.-- auf und ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, entscheidet das Ver- waltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung und Abänderung hat (Art. 50 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich in- nert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwal- tungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Rechtsschriften sind in ei- ner Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sach- verhalt und eine Begründung zu enthalten, wobei die Formvorschriften an

- 5 - eine Beschwerdeschrift eines Laien grundsätzlich nicht allzu hoch ange- setzt werden (Art. 38 Abs. 1 VRG). 1.2. Die Beschwerdegegnerin beantragt ein Nichteintreten auf die Beschwerde, da diese kein präzises Rechtsbegehren enthalte und unzulänglich begrün- det sei. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine Laien- eingabe; ist bei solchen Eingaben zweifelsfrei ersichtlich, was der Rechts- suchende will und weshalb, wird eine Eingabe praxisgemäss nicht zur Ver- besserung an den Absender zurückgesandt (Art. 38 Abs. 1 VRG). Im vor- liegenden Fall war aus der Beschwerde mit hinreichender Deutlichkeit klar, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf den Grundbedarf für die zweite Monatshälfte vom April 2019 geltend macht und sich gegen eine anteilmässige Rückerstattung der Monatsmiete ausspricht. Des Weiteren ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Damit fällt die vorliegende Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts. Dieses entscheidet darüber in einzelrichterlicher Kompetenz, da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, deren Streitwert we- niger als Fr. 5'000.-- beträgt, und für welche keine Fünferbesetzung vorge- sehen ist. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Be- schwerdeführer vom angefochtenen Entscheid überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 50 VRG), womit seine Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre- ten. 2.1. Nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jedermann, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Nach der Rechtsprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen,

- 6 - sondern nur die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschen- würdige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 123 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 131 I 171 E.3.1; 130 I 74 E.4.1). 2.2. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für sei- nen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsi- diarität der Sozialhilfeleistung, d.h. diese muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden [Sozialhilfegesetz; BR 546.100]; HÄNZI, Die Richt- linien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeu- tung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, ins- besondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Er- werbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in An- spruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe). Zum Prinzip der Subsidiarität führen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in Kapitel A.4-1 wegleitend aus, dass Sozialhilfe nur dann gewährt wird, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht kein Wahlrecht

- 7 - zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber der Möglichkeit der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtun- gen Dritter sowie freiwilliger Leistungen Dritter (SKOS-Richtlinien Kapitel A.4-2). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestimmun- gen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) eben- falls die SKOS-Richtlinien. 3.1. Strittig und zu prüfen ist hier, ob die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe- leistungen, bestehend aus dem Grundbedarf sowie den Wohnungskosten auf den Stichtag des 15. Aprils 2019 zu Recht eingestellt hat oder ob für sie die Pflicht bestand, die Leistungen auch in der zweiten Aprilhälfte 2019 fortzuführen. 3.2. Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin rückwirkend seit Februar 2019 monatlich mit Fr. 2'330 unterstützt. Dieser Betrag teilt sich auf in Fr. 755 für den Grundbedarf, welcher jeweils in zwei Raten aus- bezahlt wurde, nämlich vom 1. bis 15. des Monats und vom 16. bis Monats- ende. Die Fr. 1'575 Wohnkosten wurden dem Beschwerdeführer jeweils zum Monatsanfang gesamthaft überwiesen. Mit dem Arbeitsantritt des Be- schwerdeführers als Elektromonteur am 15. April 2019 ergab sich eine neue Situation per Monatsmitte, dies aus dem Grund, da bei der Bemes- sung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe das verfügbare Einkom- men miteinzubeziehen ist (SKOS-Richtlinien Kapitel E.1). Die neue Ein- kommenssituation des Beschwerdeführers veranlasste die Beschwerde- gegnerin die Sozialhilfeleistungen auf den 15. April 2019 einzustellen sowie die Rückerstattung bereits an den Beschwerdeführer überwiesener Leis- tungen anteilsmässig - für die Zeitperiode vom 15. bis 30. April - zurückzu- fordern.

- 8 - 3.3. Angesichts des im Verwaltungsrecht generell geltenden Verhältnismässig- keitsprinzips darf die Einstellung von Sozialhilfeleistungen sowohl in zeitli- cher als auch in finanzieller Hinsicht nicht weitergehen, als es das ange- strebte Ziel erheischt. Das bedeutet, dass eine Einstellung der Sozialhilfe in dem Umfang zulässig ist, als der Ansprecher die Möglichkeit hätte, sich die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu beschaffen. Eine vollständige Leistungseinstellung fällt damit nur in Betracht, wenn die Ein- künfte den ihm aufgrund der SKOS-Richtlinien zustehenden Sozialhilfebei- trag übersteigen. Denn die Bedürftigkeit entfällt im Sinne des Subsidia- ritätsprinzips lediglich im Umfang des erzielbaren Einkommens (vgl. SKOS- Richtlinien A.8.3). 3.4. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er in der zweiten Aprilhälfte 2019 ein Darlehen habe aufnehmen müssen, um seinen Grundbedarf abdecken zu können. Der Beschwerdeführer bestreitet indes nicht, dass er seit dem 15. April 2019 seinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann. Dem Beschwer- deführer ist insofern zuzustimmen, dass der Lohn nachträglich bezahlt wird, während die öffentliche Unterstützung jeweils eine Vorauszahlung ist, da- mit die anfallenden Verpflichtungen zeitgerecht erfüllt werden können (Miete, Krankenkasse etc.). Die Frage, wie der Beschwerdeführer die zweite Monatshälfte finanziell überbrückt, ist betragsmässig auf den halben Betrag des Grundbedarfs beschränkt, mithin auf rund Fr. 350.--. Der Be- schwerdeführer hätte die Beschwerdegegnerin um eine Überbrückung er- suchen können; er hat sich jedoch dafür entschieden, beim Arbeitgeber ei- nen Lohnvorschuss zu beantragen, welcher im Sinne des Art. 323 Abs. 4 des Obligationenrechts (OR; SR 220) auch die gesetzliche Pflicht hat, dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu ge- währen, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag. Im Ergebnis hat der Be- schwerdeführer so die Überbrückung in optima forma selber bewerkstelli-

- 9 - gen können, weshalb im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Notwendig- keit der Auszahlung von Geldern für die Deckung des Grundbedarfs für die zweite Hälfte des Aprils 2019 nicht mehr als gegeben betrachtet werden kann. Folge dessen geht es nur um die Frage, ob er das Geld von der Be- schwerdegegnerin als Vorschuss erhalten kann und zurückbezahlt oder ob die Beschwerdegegnerin eben gar nicht mehr bezahlt für die zweite Hälfte des Aprils 2019. Die Beschwerde wäre eigentlich als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben, wäre da nicht noch die Rückforderung der Be- schwerdegegnerin für den anteilmässigen Mietzins für den Monat April 2019 gegen die sich der Beschwerdeführer wehrt. 3.5. Der Beschwerdeführer hat in der zweiten Aprilhälfte 2019 einen Lohn von Fr. 2'032.30 brutto, ausbezahlt Fr. 1'844.65 netto erhalten (erzielbares Ein- kommen). Dem gegenüber steht ein potenzieller Sozialhilfebetrag von Fr. 1165.- (je ½ Grundbedarf und ½ Mietkosten) für die zweite Aprilhälfte 2019. Folge dessen übersteigt das von ihm erzielte Einkommen den Betrag der potenziell ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen, was zur Folge hat, dass das Kriterium der Bedürftigkeit nicht mehr erfüllt ist. Da keine Bedürftigkeit ab dem 15. April 2019 mehr vorlag, hatte die Beschwerdegegnerin das Recht, die Unterstützung ab dem Zeitpunkt der Verbesserung der Einkom- menssituation, des Beschwerdeführers zu beenden; die Beschwerdegeg- nerin ist mit anderen Worten nicht verpflichtet, ein Monatsende oder andere Fristen abzuwarten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ab dem 15. April 2019 vom Beschwerde- führer den von ihr für den ganzen Monat vorgeschossenen Mietzins anteils- mässig zurückfordert. 4.1. Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners vom 11. April 2019 ist nach dem Gesagten somit rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 2. Mai 2019 führt.

- 10 - 4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem inhaltlich unterliegenden Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von Fr. 500.-- für angemessen und gerechtfertigt. Aussergerichtlich steht der Beschwerde- gegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls keine Parteientschädigung zu- zusprechen. 4.3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-- zusammen Fr. 730.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]